opencaselaw.ch

ZK1 2020 34

Forderung aus Arbeitsvertrag

Schwyz · 2020-10-09 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) erhob am 10. Juni 2020 (Posteingang: 27. Juli 2020) Klage gegen die B.________ GmbH (nachfol- gend: Berufungsgegnerin) betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag (Vi-act. 1). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2020 blieb der Berufungsführer unentschuldigt fern (Vi-act. 5), weshalb die Einzel- richterin am Bezirksgericht Schwyz androhungsgemäss (Vi-act. 3) mit Verfü- gung vom 28. August 2020 auf die unbegründete Klage nicht eintrat (Vi-act. 6). Der Berufungsführer ersuchte daraufhin bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 11. und 15. September 2020 um Fristwiederher- stellung i.S.v. Art. 148 ZPO (Vi-act. 7 f.). Mit Verfügung vom 29. September 2020 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Wiederstellungs- gesuch ab. Zudem hielt sie fest, das Verfahren sei kostenlos und es könne gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Berufung einge- reicht werden (Vi-act. 13/angefochtene Verfügung). Am 2. Oktober 2020 (Postaufgabe) erhob der Berufungsführer Berufung (Vi-act. 14/KG-act. 2) bei der Erstrichterin, welche die Eingabe an das Kantonsgericht überwies (Vi-act. 15/KG-act. 1). Der Berufungsführer beantragt sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die erneute Vorladung zur Haupt- verhandlung (Vi-act. 14/KG-act. 2).

E. 2 a) Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht endgültig über Wie- derherstellungsgesuche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- deutet dies, dass grundsätzlich keinerlei Rechtmittel gegen den Wiederher- stellungsentscheid zur Verfügung stehen (BGE 139 III 478, E. 4 = Pra 103 [2013] Nr. 46). Eine Ausnahme von diesem Ausschluss einer Rechtsmittel- möglichkeit liegt vor, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige Partei den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGE 139 III 478, Regeste und E. 6.2 f. = Pra 103 [2013] Nr. 46; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019, E 1.1, m.w.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3 Demnach stellt sich die Frage, ob der Berufungsführer die geltend gemachten Ansprüche aus Arbeitsvertrag mit der erstinstanzlichen Verweigerung der Fristwiederherstellung definitiv verliert oder ob er seine Forderungen allenfalls erneut einklagen kann.

b) Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO tritt ein Gericht auf eine Klage ein, sofern die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine ab- geurteilte Sache, eine sog. res iudicata, liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist, d.h. wenn der An- spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den glei- chen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 123 III 16, E. 2a; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 59 ZPO). In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile, Prozessurtei- le aber höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage (BGE 134 III 467, E. 3.2; BGE 115 II 187, E. 3a; vgl. Lorenz Droese, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Habil. 2015, S. 293 ff.). Ein Sachurteil liegt laut bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn sich das Gericht über Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage ausspricht, wenn der gel- tend gemachte Anspruch bestandesmässig beurteilt wird; im Gegensatz zum Prozessurteil beschlägt es nicht die formelle Zulässigkeit, sondern die materi- elle Begründetheit der Klage. Das Gericht stellt fest, ob nach Massgabe des vorgetragenen oder im Beweisverfahren ermittelten Sachverhalts der behaup- tete Anspruch besteht und gegebenenfalls in welchem Umfang. Das Vorliegen eines Sachurteils hängt demnach allein davon ab, ob das Gericht die Sach- verhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigte (BGE 115 II 187, E. 3b).

Kantonsgericht Schwyz 4

c) Mit Verfügung vom 28. August 2020 trat die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Schwyz auf die Klage des Berufungsführers betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag nicht ein (Vi-act. 6). Weil die Erstrichterin auf die Klage nicht eintrat und sich mit den geltend gemachten Forderungen des Berufungs- führers nicht auseinandersetzte (Vi-act. 6), ist die Nichteintretensverfügung vom 28. August 2020 als Prozessurteil zu qualifizieren (vgl. BGE 115 II 187, E. 3b; vgl. BGE 123 III 16, E. 2a). Über die geltend gemachten Ansprüche des Berufungsführers fällte sie demnach kein Sachurteil und über die Sache wur- de mithin noch nicht rechtskräftig i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entschieden. Angesichts dessen, dass der Berufungsführer die Sache mangels materieller Rechtskraft erneut gerichtlich geltend machen könnte, tritt kein definitiver Ver- lust des Anspruchs ein, wie ihn das Bundesgericht für die ausnahmsweise und entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO geschaffene Rechtsmittelmöglich- keit gegen einen Wiederherstellungsentscheid voraussetzt (vgl. vorstehend E. 2a). Folglich ist der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch endgül- tig. Gegen die angefochtene, die Wiederherstellung abweisende Verfügung vom 29. September 2020 besteht kein Rechtsmittel (Art. 149 ZPO). Die fal- sche Rechtsmittelbelehrung der Erstrichterin vermag kein solches zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2019 vom 26. August 2019, E. 2; vgl. BGE 108 III 23, E. 3). Auf die Berufung vom 2. Oktober 2020 (Vi-act. 14/ KG-act. 2) ist somit nicht einzutreten.

E. 3 Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber Gerichtskosten, welche weder eine Partei noch ein Dritter veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Weil sich der Berufungsführer als Laie auf die unzutref- fende Rechtsmittelbelehrung verliess, erscheint es unbillig, ihm Gerichtskos- ten aufzuerlegen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 11 zu Art. 107 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2009 vom 10. De- zember 2009, E. 2.3). Ohnehin sind bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsver-

Kantonsgericht Schwyz 5 hältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). Im Übrigen ist der Berufungsgegnerin mangels Antrags und Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'700.00.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ GmbH (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Oktober 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Oktober 2020 ZK1 2020 34 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________ GmbH, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020, ZEV 2020 26);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) erhob am 10. Juni 2020 (Posteingang: 27. Juli 2020) Klage gegen die B.________ GmbH (nachfol- gend: Berufungsgegnerin) betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag (Vi-act. 1). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2020 blieb der Berufungsführer unentschuldigt fern (Vi-act. 5), weshalb die Einzel- richterin am Bezirksgericht Schwyz androhungsgemäss (Vi-act. 3) mit Verfü- gung vom 28. August 2020 auf die unbegründete Klage nicht eintrat (Vi-act. 6). Der Berufungsführer ersuchte daraufhin bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 11. und 15. September 2020 um Fristwiederher- stellung i.S.v. Art. 148 ZPO (Vi-act. 7 f.). Mit Verfügung vom 29. September 2020 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Wiederstellungs- gesuch ab. Zudem hielt sie fest, das Verfahren sei kostenlos und es könne gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Berufung einge- reicht werden (Vi-act. 13/angefochtene Verfügung). Am 2. Oktober 2020 (Postaufgabe) erhob der Berufungsführer Berufung (Vi-act. 14/KG-act. 2) bei der Erstrichterin, welche die Eingabe an das Kantonsgericht überwies (Vi-act. 15/KG-act. 1). Der Berufungsführer beantragt sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die erneute Vorladung zur Haupt- verhandlung (Vi-act. 14/KG-act. 2).

2. a) Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht endgültig über Wie- derherstellungsgesuche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- deutet dies, dass grundsätzlich keinerlei Rechtmittel gegen den Wiederher- stellungsentscheid zur Verfügung stehen (BGE 139 III 478, E. 4 = Pra 103 [2013] Nr. 46). Eine Ausnahme von diesem Ausschluss einer Rechtsmittel- möglichkeit liegt vor, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige Partei den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGE 139 III 478, Regeste und E. 6.2 f. = Pra 103 [2013] Nr. 46; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019, E 1.1, m.w.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3 Demnach stellt sich die Frage, ob der Berufungsführer die geltend gemachten Ansprüche aus Arbeitsvertrag mit der erstinstanzlichen Verweigerung der Fristwiederherstellung definitiv verliert oder ob er seine Forderungen allenfalls erneut einklagen kann.

b) Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO tritt ein Gericht auf eine Klage ein, sofern die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine ab- geurteilte Sache, eine sog. res iudicata, liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist, d.h. wenn der An- spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den glei- chen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 123 III 16, E. 2a; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 59 ZPO). In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile, Prozessurtei- le aber höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage (BGE 134 III 467, E. 3.2; BGE 115 II 187, E. 3a; vgl. Lorenz Droese, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Habil. 2015, S. 293 ff.). Ein Sachurteil liegt laut bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn sich das Gericht über Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage ausspricht, wenn der gel- tend gemachte Anspruch bestandesmässig beurteilt wird; im Gegensatz zum Prozessurteil beschlägt es nicht die formelle Zulässigkeit, sondern die materi- elle Begründetheit der Klage. Das Gericht stellt fest, ob nach Massgabe des vorgetragenen oder im Beweisverfahren ermittelten Sachverhalts der behaup- tete Anspruch besteht und gegebenenfalls in welchem Umfang. Das Vorliegen eines Sachurteils hängt demnach allein davon ab, ob das Gericht die Sach- verhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigte (BGE 115 II 187, E. 3b).

Kantonsgericht Schwyz 4

c) Mit Verfügung vom 28. August 2020 trat die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Schwyz auf die Klage des Berufungsführers betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag nicht ein (Vi-act. 6). Weil die Erstrichterin auf die Klage nicht eintrat und sich mit den geltend gemachten Forderungen des Berufungs- führers nicht auseinandersetzte (Vi-act. 6), ist die Nichteintretensverfügung vom 28. August 2020 als Prozessurteil zu qualifizieren (vgl. BGE 115 II 187, E. 3b; vgl. BGE 123 III 16, E. 2a). Über die geltend gemachten Ansprüche des Berufungsführers fällte sie demnach kein Sachurteil und über die Sache wur- de mithin noch nicht rechtskräftig i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entschieden. Angesichts dessen, dass der Berufungsführer die Sache mangels materieller Rechtskraft erneut gerichtlich geltend machen könnte, tritt kein definitiver Ver- lust des Anspruchs ein, wie ihn das Bundesgericht für die ausnahmsweise und entgegen dem Wortlaut von Art. 149 ZPO geschaffene Rechtsmittelmöglich- keit gegen einen Wiederherstellungsentscheid voraussetzt (vgl. vorstehend E. 2a). Folglich ist der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch endgül- tig. Gegen die angefochtene, die Wiederherstellung abweisende Verfügung vom 29. September 2020 besteht kein Rechtsmittel (Art. 149 ZPO). Die fal- sche Rechtsmittelbelehrung der Erstrichterin vermag kein solches zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2019 vom 26. August 2019, E. 2; vgl. BGE 108 III 23, E. 3). Auf die Berufung vom 2. Oktober 2020 (Vi-act. 14/ KG-act. 2) ist somit nicht einzutreten.

3. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aber Gerichtskosten, welche weder eine Partei noch ein Dritter veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Weil sich der Berufungsführer als Laie auf die unzutref- fende Rechtsmittelbelehrung verliess, erscheint es unbillig, ihm Gerichtskos- ten aufzuerlegen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 11 zu Art. 107 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2009 vom 10. De- zember 2009, E. 2.3). Ohnehin sind bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsver-

Kantonsgericht Schwyz 5 hältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). Im Übrigen ist der Berufungsgegnerin mangels Antrags und Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'700.00.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ GmbH (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 9. Oktober 2020 kau